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   OLG Jena, 07.11.2003 - 1 Ws 340/03   

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https://dejure.org/2003,19841
OLG Jena, 07.11.2003 - 1 Ws 340/03 (https://dejure.org/2003,19841)
OLG Jena, Entscheidung vom 07.11.2003 - 1 Ws 340/03 (https://dejure.org/2003,19841)
OLG Jena, Entscheidung vom 07. November 2003 - 1 Ws 340/03 (https://dejure.org/2003,19841)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    StPO § 455
    Strafvollstreckung, Unterbrechung der Strafvollstreckung, Aufschub der Strafvollsteckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Unterbrechung der Vollstreckung mehrerer nacheinander zu vollziehender Freiheitsstrafen wegen Vollzugsuntauglichkeit; Aufschub der Strafvollstreckung; Anforderungen an eine nachprüfbare Ermessensentscheidung im Verfahren nach § 455 Strafprozessordnung (StPO); ...

  • Judicialis

    StPO § 455

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus OLG Jena, 07.11.2003 - 1 Ws 340/03
    Diese Regelung gilt nicht nur für den Fall der Erstaufnahme, sondern auch für jede spätere Verlegung mit Ausnahme vorübergehender Verschubungen (vgl. BGHSt 26, 165 f.; BGHSt 36, 229 ff..).
  • BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus OLG Jena, 07.11.2003 - 1 Ws 340/03
    Diese Regelung gilt nicht nur für den Fall der Erstaufnahme, sondern auch für jede spätere Verlegung mit Ausnahme vorübergehender Verschubungen (vgl. BGHSt 26, 165 f.; BGHSt 36, 229 ff..).
  • OLG Jena, 21.08.2003 - 1 Ws 264/03

    Strafvollstreckung: Anforderungen an eine Ermessensentscheidung, Unterbrechung

    Auszug aus OLG Jena, 07.11.2003 - 1 Ws 340/03
    Die Aufhebungsgründe aus dem Beschluss des Senats vom 21.08.2003 1 Ws 264/03 im Parallelverfahren 7 Js 10605/96, auf den verwiesen wird, gelten hier gleichermaßen.
  • OLG Saarbrücken, 04.05.2015 - 1 Ws 65/15

    Strafvollstreckung: Strafausstand aus gesundheitlichen Gründen im Falle der

    Der gegenteiligen Auffassung (vgl. Thüring. OLG ZfStrVo 2004, 298; Satzger/Schluckebier/Widmaier-Hanft, StPO, § 455 Rn. 5), die im Falle der nacheinander erfolgenden Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen hinsichtlich der noch nicht vollstreckten Strafen die Frage eines Strafausstandes nach den Regelungen über den Strafaufschub beurteilt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • OLG Koblenz, 17.02.2014 - 2 Ws 22/14

    Strafvollstreckungsverfahren: Ermessensausübung der Strafvollstreckungsbehörde

    Wird, was auch - wie hier - konkludent durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens geschehen kann, ein Antrag auf Aufschub der Strafvollstreckung wegen Vollzugsuntauglichkeit gestellt, muss die Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde Ausführungen enthalten über die Schwere der Erkrankung, die Dauer und die Art und Weise einer erforderlichen Behandlung, die Möglichkeit der Behandlung in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus sowie über die Erwartung des Fortbestands der Erkrankung für eine erhebliche Zeit (OLG Jena 1 Ws 340/03 v. 7.11.2003 - ZfStrVo 2004, 298 f.).
  • OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ws 25/09

    Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen schwerer Erkrankung

    Die gerichtliche Entscheidung, die auf die Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO zu treffen ist, beinhaltet lediglich die Überprüfung, ob die Strafvollstreckungsbehörde ermessensfrei entschieden hat, insbesondere, ob die Staatsanwaltschaft die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßbeglichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (vgl. KK-Fischer, StPO, 6. Auflage, § 455 Rdnr. 17; KG NStZ 1994, 255; OLG Thüringen OLG-NL 2003, 263; OLG Thüringen ZfStrVO 2004, 298; OLG Jena StV 2004, 84).
  • OLG Brandenburg, 09.01.2023 - 1 Ws 151/22

    Maßstab für die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung einer Unterbrechung

    Wird die beantragte Unterbrechung der Vollstreckung versagt, muss die Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde Ausführungen enthalten über die aktuelle Schwere der Erkrankung, die Dauer und die Art und Weise einer erforderlichen Behandlung, die Möglichkeit der Behandlung in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus sowie über die Erwartung des Fortbestands der Erkrankung (vgl. OLG Jena, ZfStrVo 2004, 298 f.).
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